OJ:L_202490412: Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1267, 7. Mai 2024)
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Redacția Lex24 |
Publicat in Jurnalul Oficial UE, 12/07/2024 |
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Informatii
Data documentului: 12/07/2024; data publicăriiAutor: Comisia Europeană, Direcția Generală Traduceri
Formă: Jurnalul Oficial UE
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1267 |
12.7.2024 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
(Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1267, 7. Mai 2024)
Seite 33, Anhang 2, Nummer 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannte Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder eine andere zwischengeschaltete juristische Person muss eine Erklärung des taiwanesischen oder vietnamesischen Herstellers in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers oder der anderen zwischengeschalteten juristischen Person unterzeichnet wurde, der bzw. die die Rechnung für dieses Geschäft an den Händler ausgestellt hat:“
muss es heißen:
„Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b genannte Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder eine andere zwischengeschaltete juristische Person muss eine Erklärung des taiwanesischen oder vietnamesischen Herstellers in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Herstellers unterzeichnet wurde, der die Rechnung für dieses Geschäft an den Händler oder die andere zwischengeschaltete juristische Person ausgestellt hat:“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1267/corrigendum/2024-07-12/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)