OJ:L_202490636: Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 47 vom 19.2.2019)
| Redacția Lex24 | |
| Publicat in Jurnalul Oficial UE, 22/10/2024 |
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Informatii
Data documentului: 17/10/2024Emitent: Comisia Europeană, Direcția Generală Traduceri
Formă: Jurnalul Oficial UE
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90636 |
22.10.2024 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
(Amtsblatt der Europäischen Union L 47 vom 19. Februar 2019)
Seite 9, Anhang I Nummer 4 Buchstabe g zur Änderung des Anhangs I Abschnitt I Ziffer 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 138/2004:
Anstatt:
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„‚1.12. |
Grundsätzlich sind ebenso viele örtliche FE zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Es kann jedoch vorkommen, dass sämtliche oder ein Teil der von einer örtlichen FE ausgeübten Nebentätigkeiten sich nicht anhand statistischer Daten (Buchführungsdaten) getrennt von der Haupttätigkeit dieser Einheit ausweisen lassen. Wenn eine Waren oder Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, wird sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zerlegt, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik eingeordnet werden als die Haupttätigkeit. Die Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Eine FE kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen. (vgl. ESVG 2010, 2.149).‘“ |
muss es heißen:
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„‚1.12. |
Grundsätzlich sind ebenso viele örtliche FE zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Es kann jedoch vorkommen, dass sämtliche oder ein Teil der von einer örtlichen FE ausgeübten Nebentätigkeiten sich nicht anhand statistischer Daten (Buchführungsdaten) getrennt von der Haupttätigkeit dieser Einheit ausweisen lassen. Wenn eine Waren oder Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, wird sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zerlegt, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik eingeordnet werden als die Haupttätigkeit. Die Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Eine FE kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen (vgl. ESVG 2010, 2.149).‘“ |
Seite 19, Anhang I Nummer 5 Buchstabe kk zur Änderung des Anhangs I Abschnitt II Ziffer 2.129 der Verordnung (EG) Nr. 138/2004:
Anstatt:
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„‚2.129 |
Das SNA 2008 legt fest, dass Verbesserungsarbeiten an Anlagegütern entweder vom Umfang der an den charakteristischen Merkmalen der Anlagegüter vorgenommenen Änderungen bestimmt werden müssen — d. h. erhebliche Änderungen der Größe, Form, Leistung, Kapazität oder erwarteten Lebensdauer —, oder durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Verbesserungen nicht um die Art von Änderungen Ziffer 3.039 erhält folgende Fassung:handelt, wie sie an Anlagegütern dieser Art regelmäßig als laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden (vgl. SNA 2008, 10.43 und 10.46).‘“ |
muss es heißen:
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„‚2.129. |
Das SNA 2008 legt fest, dass Verbesserungsarbeiten an Anlagegütern entweder vom Umfang der an den charakteristischen Merkmalen der Anlagegüter vorgenommenen Änderungen bestimmt werden müssen — d. h. erhebliche Änderungen der Größe, Form, Leistung, Kapazität oder erwarteten Lebensdauer —, oder durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Verbesserungen nicht um die Art von Änderungen handelt, wie sie an Anlagegütern dieser Art regelmäßig als laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden (vgl. SNA 2008, 10.43 und 10.46).‘“ |
Seite 24, Anhang I Nummer 6 Buchstabe n zur Änderung des Anhangs I Abschnitt III Ziffer 3.028 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 138/2004:
Anstatt:
„
‚Die Steuern des Typs Mehrwertsteuer (MwSt.) sind Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen werden. Diese Steuern umfassen die MwSt. (vgl. ESVG 2010, 4.17).‘
“
muss es heißen:
„
‚Die Steuern des Typs MwSt. sind Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen werden (vgl. ESVG 2010, 4.17).‘
“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/280/corrigendum/2024-10-22/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)

